Wisch und Weg – Teil 2

Teil 2: Können beschichtete elastische Bodenbeläge die werblichen
Versprechen erfüllen, oder bewegt sich der Verleger auf dünnem Eis?

Text: Jens Lehmann, Richard A. Kille Fotos: IFR Köln

Die jüngste Generation werkseitig oberflächenvergüteter elastischer Bodenbeläge stellt die bisherigen Möglichkeiten und Grenzen von Objektbelägen in den Schatten. Je nach Aussage der Belagsindustrie ist „eine Einpflege bei dieser Belagsart grundsätzlich nicht erforderlich“, sind entsprechend ausgerüstete Bodenbeläge „vor schnellem Anschmutzen geschützt“ oder „besonders wirtschaftlich in der Reinigung und verfügen dauerhaft über hervorragende Pflegeeigenschaften“.

Gleicht man diese werblichen Aussagen mit den Vorgaben der DIN 18 365 und deren Erläuterungen und Kommentierungen ab, ergeben sich schnell Widersprüche: In der aktuellen Ausgabe der Erläuterungen zur DIN 18 365 „Bodenbelagarbeiten“ (2004) wird diesbezüglich unter anderem Folgendes beschrieben: „Es ist dann Sache des Auftraggebers, den Bodenbelag so zu pflegen (oder pflegen zu lassen), dass er in jeder Hinsicht dem vorgesehenen Zweck nach Aussehen und Beanspruchung entspricht.“ Unter Reinigung verstehen die Erläuterungen „die Beseitigung von Kontakt- und Aerosolschmutz sowie Flecken, also Maßnahmen in Bezug auf Sauberkeit und Hygiene“. Pflege hingegen bedeutet „in aller Regel eine Beschichtung mit porenfüllendem, schmutzabweisendem Material“.

Der BEB-Kommentar zur DIN 18 365 wird unter der Rubrik „Reinigung und Pflege“ noch deutlicher und formuliert unter anderem: „Die sach- und fachgerechte Reinigung und Pflege von Bodenbelägen ist nicht nur ein entscheidender Faktor für die Optik und die Hygiene, sondern für die Lebensdauer und Werterhaltung der Beläge an sich. Die Wahl des Bodenbelages hat maßgeblichen Einfluss auf den Reinigungs- und Pflegeaufwand und damit auch auf die Wirtschaftlichkeit der Reinigung und Pflege. Entscheidend dafür sind die Berücksichtigungen sowohl technischer als auch optischer Faktoren der Bodenbeläge sowie der vorgesehene Verwendungszweck.“

Werden Erwartungen erfüllt?

Der Auftraggeber/Nutzer wird an die (werblichen) Aussagen zur Leistungsfähigkeit seines gewählten Bodenbelags konkrete Erwartungen knüpfen.

Der Auftragnehmer/Verleger muss jedoch seiner Hinweis- und Informationspflicht nachkommen und objektiv aufklären. Auf welchem schmalen Grad er sich dabei bewegt, zeigt die rechtliche Betrachtung der Situation durch den Rechtsanwalt und ZVR-Geschäftsführer Ulrich Marx: „Liefert/verkauft der Verarbeiter den Belag selbst, haftet er gegenüber seinem Kunden für alle Produkteigenschaften. Hierzu gehören nach neuem Schuldrecht auch diejenigen Eigenschaften, die der Hersteller selbst bewirbt.

Rechtsanwalt Ulrich Marx: „Der Verleger muss objektiv aufklären.“
Rechtsanwalt Ulrich Marx: „Der Verleger muss objektiv aufklären.“


In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Verleger für alle durch die fehlende Einpflege auftretenden Schäden (also auch vorzeitigen Verschleiß) haftet, sich aber dann im Regressweg unter Verweis auf die Werbeaussage an seinem Hersteller schadlos halten kann. Dies geht nur dann nicht, wenn es sich um eine erkennbar ‚marktschreierische‘ Aussage handelt, die in Fachkreisen als bloßer ‚Marketinggag‘ einzuschätzen ist.“

Marx weiter: „Hat der Verleger den Belag nicht selbst verkauft, haftet er grundsätzlich nicht für Materialfehler und kann daher auch nicht für Werbeaussagen des Herstellers verantwortlich gemacht werden. Hier muss sich der Kunde an den Verkäufer des Materials halten. Dennoch trifft den Verleger eine Aufklärungspflicht bezüglich derjenigen Eigenschaften, die den fachlichen Regeln zuwiderlaufen.“

Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn es gegen die Regeln des Fachs verstößt, auf eine Einpflege zu verzichten, die Werbeaussage des Herstellers somit falsch ist.

Wäre diese Sachlage zutreffend muss auch der Verleger den Kunden darauf hinweisen, dass eine Einpflege zum Werterhalt notwendig ist.

Auch (werbliche) Versprechen, die Reinigungskosten um einen bestimmten Prozentsatz zu senken, bringen den Verleger in eine verzwickte Situation.

Marx: „Werden in Werbeaussagen konkrete Versprechen gemacht, wie z. B. eine Kostenersparnis, dann ist dies einem Garantieversprechen gleichzusetzen, an das der Hersteller gebunden ist. Schließt der Verleger dies nicht ausdrücklich aus, haftet er dafür – wie oben beschrieben – gegenüber dem Kunden mit entsprechender Regressmöglichkeit. Schwierig wird es allerdings, wenn dieses Versprechen nicht konkret genug ist, wie z. B. eine Kostenersparnis‚ bis zu 30 %. Hier garantiert der Hersteller keine bestimmte Mindestersparnis, das heißt, man wird bei nur 25 % keine Ansprüche herleiten können. Wird allerdings nachweislich gar keine Kostenersparnis erzielt, dann ist ein haftungsbegründendes Missverhältnis gegeben. Unabhängig davon kommt in diesem Fall auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Hersteller wegen Irreführung in Betracht.“

Missverständnissen vorbeugen

So weit muss es aber gar nicht erst kommen. Wie im Teil 1 des Berichtes (RZ 6/7-2007, Seite 120-121) beschrieben, ist die Funktionsweise oberflächenvergüteter elastischer Bodenbeläge durchaus nachvollziehbar und von Nutzen. Wird ein Auftraggeber richtig beraten und informiert, sollten Rechtsstreitigkeiten die Ausnahme sein.

Lassen sich in diesem Objekt Reinigungskosten einsparen?
Lassen sich in diesem Objekt Reinigungskosten einsparen?
Erfüllt dieser Bodenbelag alle werblichen Aussagen?
Erfüllt dieser Bodenbelag alle werblichen Aussagen?


Empfehlenswert ist, dem Auftraggeber/Nutzer die Reinigungs- und Pflegeanleitung für den elastischen Bodenbelag bereits mit der Abgabe des Angebotes – und nicht erst mit Rechnungsstellung – in mehrfacher Ausfertigung bereitzustellen. Somit wird gewährleistet, dass er sich über die speziellen Gegebenheiten ausreichend informieren kann. Zudem ist es sinnvoll, auf die Einrichtung/Planung ausreichend dimensionierter Schmutzschleusen hinzuweisen. Gelingt es, Kontaktschmutz weitgehend von der Oberflächenvergütung des elastischen Bodenbelages fernzuhalten, wird die Lebenserwartung der Beschichtung deutlich erhöht.

Dennoch gibt Frank Knott, Vertriebs- und Marketingleiter bei Dr. Schutz, zu bedenken, dass „bei einer Durchschnittslebensdauer von elastischen Belägen zwischen acht und zwölf Jahren, bei starker Frequentierung immer auch ein mechanischer Abrieb der werkseitigen Vergütung stattfinden wird, die dann saniert und neu eingepflegt werden muss. Dies ist in vielen Fällen bei der Bewertung der Reduzierung im Unterhalt nicht berücksichtigt.“ Auch geht der Reinigungsexperte davon aus, dass die Unterhaltsreinigung grundsätzlich ähnlich bzw. in weiten Teilen identisch durchzuführen ist wie bei nicht werkseitig vergüteten Belägen, die fachgerecht mit einer hochwertigen Polymerdispersion beschichtet wurden.


 
Frank Knott, Vertriebsleiter Dr. Schutz: „Thema ehrlich kommunizieren.“
Frank Knott, Vertriebsleiter Dr. Schutz: „Thema ehrlich kommunizieren.“


Obwohl Frank Knott werkseitig vergüteten Belägen grundsätzlich eine deutliche Aufwertung und Verbesserung der Reinigung und Pflege attestiert, kann er nicht grundsätzlich einen Vorzug gegenüber konventionellen Belägen ausmachen. „Letztlich bestimmt die objektspezifische Situation die optimale Oberflächenbeschichtung. Zum Beispiel macht es keinen Sinn, in einem Kindergarten eine PUR-beschichtete Oberfläche auszulegen, da durch Sandeintrag diese wahrscheinlich sehr schnell verkratzt. Hier wären Betreiber und Auftraggeber sicherlich mit einer Acrylatbeschichtung, deren Schutzwirkung durch eine regelmäßige, auch partiell durchführbare Pflegefilmsanierung aufrechterhalten wird, besser bedient.“

Die Unterschiede in den Systemen hinsichtlich der Bearbeitung sind deutlich: „Bei Acrylbeschichtungen sprechen wir von temporären Beschichtungen, die chemisch mit einem Grundreiniger jederzeit zu entfernen und durch anschließenden Neuauftrag wieder herzustellen sind. Bei PUR-Oberflächenbeschichtungen sprechen wir von Permanentbeschichtungen, die chemisch nicht entfernbar sind, aber durch spezielle Sanierungsmaßnahmen wieder in einen optimalen Zustand gebracht werden können.“ Das heißt, das Renovieren dieser Systeme erfolgt durch ein Anschleifen mit einem speziellen Sanierungspad und einem anschließenden Lackieren mit einem PU-Lack.“ Dementsprechend sind auch die Lebensdauerkostenanalysen nach Ansicht Knotts mit Vorsicht zu genießen: „Sehr oft ist bei werkseitig vergüteten Belägen in keiner Weise eine Sanierung der Oberfläche Gegenstand der Kostenanalyse.“

Klarheit und Wahrheit

Knott empfiehlt dem Verleger, das Thema vernünftig und ehrlich anzusprechen und keine Erwartungshaltung beim Auftraggeber/Nutzer zu wecken, die nicht erfüllt werden kann. Eine Empfehlung, der wir uns nur anschließen können: Das „Durchreichen von Prospektmaterial“ reicht als kompetente Beratung in Handel und Handwerk nicht aus.

Die Weiterentwicklung von elastischen Bodenbelägen und Oberflächenbeschichtungen ist so schnell fortschreitend, dass der Eindruck entsteht, dass im Umgang mit diesen Produkten nicht nur der Verarbeiter zu neuen Erkenntnissen gelangt, sondern auch Hersteller und Händler. Etwas böse formuliert resultiert hieraus auch die allgemeine Aussage, „Bodenleger sind die Versuchskaninchen der Industrie“. Sicher ist, dass Marketing und Technik der Industrie und des Handels nicht immer ausreichend nach dem Grundsatz „Klarheit und Wahrheit“ mit Bauherrn/Nutzern und Verarbeitern kommunizieren. Auch, dass wir in Sachen Oberflächenbeschichtungen/-vergütungen „mitten in der Entwicklungsphase sind“, wird gerne verschwiegen.

Erfolgt zwischen Industrie, Handel, Handwerk und Sachverständigen eine klare und transparente Kommunikation, wird der Weg zum Erfolg dieser „neuen“ Bodenbelagsgeneration weniger beschwerlich.

Im Teil 3 in der RZ-September-Ausgabe geben wir Hinweise zur richtigen Anwendungstechnik beim Verlegen werkseitig oberflächenvergüteter elastischer Bodenbeläge