Stolperfalle Belagswechsel

Immer wieder wird die Frage gestellt, wie hoch Absätze im Übergang von zwei Bodenbelagsflächen sein dürfen. Die Antwort ist eigentlich ganz einfach: so hoch wie vereinbart! Natürlich greift diese Schwarz-Weiß-Regel in der Praxis oft zu kurz, daher widmen wir uns den vielen Grauschattierungen dieses Themas. Zur Verdeutlichung bemühen wir einen teilfiktiven Fall, so wie er regelmäßig vorkommt.

Höhenversatz in der Türlaibung

In einem bereits über Jahre genutzten Einfamilienhaus wurden unterschiedliche Bodenbeläge neu verlegt. So erhielt der Flur einen mineralischen Plattenbelag und das angrenzende Wohnzimmer ein Landhausdielen-Parkett. Da beide Belagsarten auf einem höhengleichen Altuntergrund verlegt wurden, ergibt sich innerhalb der Türlaibung im Übergang zwischen Plattenbelag und Parkett ein Höhenversatz. Zum Schutz der Stoßkante des Parketts sowie zur Angleichung des Höhenunterschieds fertigte der Parkettleger eine abgerundete Massivholzleiste. Im Zuge der Nutzung bemängelte der Auftraggeber den Absatz mit dem Hinweis, dass dieser höhengleich beauftragt wurde. Da die Parteien über den Sachverhalt keine Einigung erzielen konnte, landete der Fall beim Gericht, das mit einem Gutachten die Frage klären ließ, wie hoch der Absatz beim Belagswechsel sein darf.

Der beanstandete 83 cm breite Übergang vom Flur in das Wohnzimmer zeigte an der rechten Zargenseite eine Höhendifferenz von 5,6, in der Mitte von 5,0 und an der linken Seite von 3,7 mm. Das vorhandene „Gefälle“ ist durch die nicht waagerecht ausgebildete Fläche des Parkettbodens begründet, wie eine orientierende Überprüfung der Winkeltoleranzen zeigte. Die handwerklich einwandfrei ausgeführte Abschluss-/Übergangsleiste aus Massivholz verfügt nur über eine geringe Anschrägung, sodass der Höhenversatz mehr oder weniger stufenartig vorliegt.

Was wurde vereinbart?

Der Blick in die Leistungsbeschreibung des Fliesen- und Plattenlegers zeigte, dass ihm aufgetragen worden war: „Stein-, Fliesen- oder Marmorböden unter Angabe der Parkettstärke zu verlegen und mit einer Schlüterschiene einzufassen“. Hieraus ergibt sich zumindest theoretisch eine höhengleiche Ausführung des Übergangs: Der Parkettleger hätte vor Beginn seiner Arbeit feststellen können, dass der mineralische Plattenbelag tiefer liegt als das zu verklebende Parkett. Auch ohne Detailkenntnisse des Auftrages an den Fliesen- und Plattenleger hätte er seinen Auftraggeber darauf hinweisen können, dass sich unter den gegebenen Umständen ein Höhenversatz nicht vermeiden lässt.

Vorausgesetzt, der Parkettleger hatte in seiner Leistungsbeschreibung keine Forderung nach höhengleichen Übergängen an angrenzende Bodenbeläge, hätte er die Arbeiten durchaus so ausführen können, wie erfolgt. Denn allgemein besteht im privaten Wohnungsbau bezüglich der Höhendifferenz zwischen angrenzenden Bodenbelagsflächen keine Normschrift oder Richtlinie, die konkrete Maße oder Toleranzen ausweist. Und: Während die Höhendifferenz im Übergangsbereich von Fußbodenflächen in Neubauten so gering wie möglich gehalten werden kann, ist dies bei Bestandsgebäuden im Zuge von Renovierungsmaßnahmen nicht immer realisierbar.

Infolgedessen kann es so sein wie auch in diesem Fall – wenn keine andere Regelung oder Vereinbarung besteht –, dass eine Höhendifferenz innerhalb eines Türübergangs entsteht und mit den vorgefunden Abmessungen durchaus zulässig ist. Anders ist dies in öffentlich zugänglichen Bereichen und insbesondere im Bereich von Arbeitsstätten. So heißt es in den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten Fußböden“ ASR A1.5/1.2 im Punkt 3.4 „Stolperstellen“ unter anderem: „Unter ebenen Bedingungen in Räumen gelten bereits Höhenunterschiede von mehr als vier Millimetern als Stolperstelle.“ An anderer Stelle wird ausgeführt: „Eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung von Stolperstellen an Höhenunterschieden bis zwei Zentimeter ist eine Anschrägung mit einem Winkel von höchstens 25°, beispielsweise bei Kanten an Bodenbelägen.“

Einen weiteren Anhaltspunkt liefert die Regel 108-003 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), in der es heißt: „Als Stolperstellen gelten im Allgemeinen Höhenunterschiede von mehr als vier Millimetern.“

Selbst bei der Forderung nach Barrierefreiheit bestehen entsprechend dem Stand der Technik und den Regeln des Fachs Toleranzen. In der DIN 18 040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“ sowie im Teil 2 „Wohnungen“ heißt es gleichlautend: „Untere Türanschläge und -schwellen sind nicht zulässig.“ Allerdings wird die Ausnahme formuliert: „Sind sie technisch unabdingbar, dürfen sie nicht höher als zwei Zentimeter sein.“

1. Situation
Im Zuge einer Bodenbelagsrenovierung wurde in einem Flur ein mineralischer Plattenbelag und im angrenzenden Wohnzimmer (hinter der Tür) ein Landhausdielen-Parkett verlegt

2. Problem
Der Belagswechsel im Türlaibungsbereich zeigte auf einer Länge von 83 cm Höhenunterschiede zwischen 5,6 und 3,7 mm, was zur Beanstandung führte

3. Detail
Die aus Massivholz angefertigte Abschluss-/Übergangsleiste – ähnlich einem Viertelstab – verfügt nur über eine sehr geringe Anschrägung, sodass der Höhenversatz nahezu stufenartig vorliegt

Wissenswertes

Im „Kommentar zur ATV DIN 18 365 Bodenbelagarbeiten“, 2017, heißt es im Punkt 3.4.6 unter anderem: „Bei angrenzenden Bodenbelägen unterschiedlicher Konstruktion und Art ist der Einsatz von dafür geeigneten Profilen empfehlenswert, dies ist eine Besondere Leistung.“

Der „Kommentar zur ATV 18 356 Parkett- und 18 367 Holzpflasterarbeiten“, 2011, wird konkreter. Hier heißt es im Anhang unter Punkt 7.2.8 Anschlusshöhe: „Der Auftragnehmer hat die Höhenlage des Untergrundes im Bereich angrenzender Bauteile oder Fußböden zu prüfen im Hinblick darauf, ob zum Beispiel ein höhengleicher Anschluss an Türzargen oder an benachbarte Fußböden möglich ist. Für die Beurteilung solcher Anschlussbereiche ist die DIN 18 202 ungeeignet. Liegt der Untergrund zu hoch oder zu tief, hat der Auftragnehmer Bedenken anzumelden. Anforderungen an das Barrierefreie Bauen nach DIN 18 040 sind gesondert vertraglich zu vereinbaren.“

Fazit

Grundsätzlich empfiehlt es sich, Art und Ausführung des Belagswechsels mit dem Auftraggeber abzusprechen. Bereits bei der Planung sind zu erwartende Höhenunterschiede zu berücksichtigen und mögliche Lösungen darzulegen. Vor allem beim Ausgleich höherer Aufkantungen, beispielsweise beim Anschluss von Parkett an Teppichboden, sind diese Hinweise unverzichtbar. Für die praktische Umsetzung kann ein Höhenunterschied im Bereich eines Belagwechsels von maximal 4 mm als tolerierbar angesehen werden.

Übrigens: Die weitverbreitete Meinung, dass Höhenunterschiede angrenzender Bodenbeläge mit Aussagen der DIN 18 202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ zu argumentieren seien, ist falsch. In der Ausgabe 4.2013 heißt es unmissverständlich: „Höhenversätze zwischen benachbarten Bauteilen (zum Beispiel Stoßstellen von Filigrandecken, von Bodenbelägen oder von Wandbekleidungen) werden vom Anwendungsbereich nicht erfasst. Diese sind gesondert zu regeln.“