Die Technische Kommission Bauklebstoffe (TKB) im Industrieverband Klebstoffe (IVK) hat sich vor fast fünf Jahrzehnten als Interessensvertretung der Verlegewerkstoff-Hersteller zusammengeschlossen. Seitdem vertritt sie die Belange des Fußbodenbaus in Handwerks- und Normungsgremien sowie der Politik. Dem boden- und parkettlegenden Handwerk ist die TKB vor allem über ihre Merkblätter bekannt, die anwendungstechnische Informationen zusammenfassen. Sind diese Merkblätter gut gemacht, können sie allen am Fußbodenbau Beteiligten helfen, ein einwandfreies Gewerk abzuliefern und den Stand der Technik zu definieren. Eine Selbstverpflichtung der TKB ist es, die Merkblätter regelmäßig zu überprüfen und – wenn nötig – anzupassen.
Designspachtelmassen
Daher verstehen wir das im Dezember 2020 veröffentlichte TKB-Merkblatt 19 „Fußböden aus mineralischen Design- und Sichtspachtelmassen – Anforderungen, Ausführung und Klassifizierung“ (nur) als erste Grundlage der TKB, sich dem bedeutenden Thema anzunehmen.
Im Rahmen der Veranstaltung TKB-Update 2021 präsentierte Jörg Sieksmeier, Ardex, die Erstausgabe. Dabei stellte er klar, dass dies kein Merkblatt für Sachverständige sei, dafür gebe es bereits andere. Umso erstaunlicher, dass in der TKB-Veröffentlichung selbst im zweiseitigen Verweis auf „relevante Normen und Merkblätter“ das acht Jahre alte Merkblatt „Mineralische, dekorative Spachtelböden“ des Bundesverbandes der vereidigten Sachverständigen (BSR) nicht erwähnt wird. „Die Motivation der TKB war es, Unterschiede zwischen den Spachtelmassen zu erklären“, so Sieksmeier.
Die Kernaussage des TKB-Merkblatts 19 ist ein dreistufiges Klassifizierungssystem.
DS 1: Sichtspachtelmassenböden, bei denen „die Funktionalität im Vordergrund“ steht.
DS 2: Designspachtelmassenböden, die „Anforderungen an Funktionalität und Optik erfüllen müssen“.
Sowie DS 3: Designspachtelmassenböden, die „erhöhte Anforderungen an Funktionalität und Optik erfüllen müssen“.
Zu DS 3 wird zudem der Hinweis gegeben, dass „auch bei höchsten Ansprüchen an die Optik […] Poren, Haarrisse und geringe sichtbare Farbabweichungen nicht auszuschließen“ sind. Es wird weiterhin ausgeführt, dass bei Sichtspachtelmassenböden (DS 1) „funktionale Aufgaben, zum Beispiel der Widerstand gegen mechanische Einwirkung“, im Fokus stehen: „Sie sollen wirtschaftlich in Anschaffung, Pflege und Unterhalt sein, wobei der optische Eindruck untergeordnet ist.“
Die optische Beurteilung von Designspachtelmassenböden hat genauso wie bei allen anderen Flächen in gebrauchsüblicher Art und Weise (Bild links) zu erfolgen.
Künstliche Lichtquellen können den Eindruck deutlich verändern (Bild rechts).
Im Gegensatz hierzu definiert das Merkblatt bei Designspachtelmassenböden (DS 2 oder DS 3), dass über die technischen Anforderungen hinaus „die vertraglich vereinbarten optischen Ansprüche und Eigenschaften“ im Vordergrund stehen: „Zusätzlich sind eine intensive Beratung und Aufklärung des Kunden notwendig. Sie (D2/D3) stellen höhere Anforderungen an die Planung und die handwerkliche Ausführung.“
Genau diesem Punkt widmete Jörg Sieksmeier in seiner Präsentation viel Beachtung und sagt: „Wir wollen die aktive Kommunikation zwischen Kunde und Endkunde generieren. Wir wollen ein Merkblatt schaffen, in dem die Spannungsfelder Kunde und Handwerker sowie Emotion und Technik zusammentreffen.“ Weiter führte er aus, dass der Handwerker im Vorfeld mit dem Kunden besprechen muss, was passieren kann, und er versuchen muss, „mit seinem technischen Können diese möglichen Probleme vorher aus dem Raum zu schaffen.“
Ansatzmarkierungen sind handwerklich unvermeidbar und kein Reklamationsgrund – wenn der Kunde darüber aufgeklärt wurde.
Praxisfremd
Wie der Bodenleger das machen kann, bleibt weitestgehend unbeantwortet. Während das Merkblatt zur Untergrundvorbereitung und zum Raumklima ausführliche Hinweise mit Querverweisen auf andere TKB-Schriften gibt, bleibt es beim Spachteln relativ vage: „Die Designspachtelmasse wird in vorgeschriebener Schichtdicke aufgebracht, verteilt und gegebenenfalls strukturiert. Hier ist es sinnvoll, dass der Auftraggeber anwesend ist, um sich ein Bild von der entstehenden Optik des Bodens zu machen. Durch die Art der Strukturierung/Bearbeitung wird das nachher vorliegende Oberflächenbild beeinflusst.“
Sichtbare Kellenschläge, die die Ebenheit der Fläche nicht beeinträchtigen, sind systemtypisch.
Davon einmal abgesehen, dass kein Handwerker gerne einen Kontrollblick über der Schulter spürt, ist es auch praxisfremd anzunehmen, dass der Kunde während der Verarbeitung Einfluss auf die Gestaltung seines Bodens nehmen kann. Vielmehr ist es dringend geboten, vor Ausführungsbeginn Referenzflächen zu vereinbaren. Je nach Auftragsgröße können dies einzelne Flächen oder Räume in einem Objekt sein oder bereits fertiggestellte Flächen aus anderen Bauvorhaben, die vorzugsweise gemeinsam mit dem Kunden begangen und in Augenschein genommen, um dann als Basis des Machbaren vereinbart werden.
Links: Auch Tropfspuren lassen sich trotz handwerklichem Geschick nicht immer vermeiden.
Rechts: Farbunterschiede im Toleranzbereich sind zu akzeptieren.
Wissenswertes
Das TKB-Merkblatt 19 „Fußböden aus mineralischen Design- und Sichtspachtelmassen – Anforderungen, Ausführung und Klassifizierung“ kann wie alle anderen TKB-Merkblätter kostenlos auf den Seiten des IVK heruntergeladen werden. Ebenfalls ist dort der Vortrag von Jörg Sieksmeier zur Veranstaltung TKB-Update 2021 anzuschauen.
www.klebstoffe.com
Das BSR-Merkblatt „Mineralische, dekorative Spachtelböden“ (Stand 2013) kann über den Bundesverband der vereidigten Sachverständigen für Raum und Ausstattung, Köln, bezogen werden.
info@bsr-sachverstaendige.de
Fazit
Die Ausführungen des TKB-Merkblatts 19 zu Designspachtelmassenböden greifen (noch) zu kurz und bieten in der aktuellen Ausgabe kaum Hilfestellung für das Handwerk. Es fehlt die klare Ansage, dass es sich bei diesen Böden um handwerklich hergestellte Oberflächen handelt, deren Beschaffenheit und Optik im Ergebnis einerseits wesentlich von den Baustellenbedingungen abhängig ist und andererseits vom handwerklichen Geschick und der „Handschrift“ des Verarbeiters.
Klarzustellen ist zudem, dass sich bei Verwendung gleicher Materialsysteme und Komponenten das Ergebnis von Fläche zu Fläche erheblich unterscheiden kann, auch wenn die Art und Weise der Ausführung immer in mittlerer Art und Güte erfolgte. Für Ausführende könnte eine spezielle Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in ihren Aufträgen mehr Sicherheit bedeuten. Hierin müssten die Aspekte der handwerklich unvermeidbaren Unregelmäßigkeiten sowie des Unikatgedankens (rechtssicher) verankert werden.