Die aktuelle Ausgabe der Erläuterungen zur DIN 18365 verbirgt ein paar wissenswerte Neuerungen und nach wie vor viel Unbekanntes
Seit Anfang dieses Jahres liegt sie in gedruckter Form vor, die sechste Auflage der Erläuterungen zur DIN 18365 und DIN 18299. Auf den ersten Blick sind die Inhalte bekannt, denn die Interpretationen gewisser Normenanforderungen haben sich in der täglichen Praxis bereits als Standardsätze manifestiert. Nur wer sich die Mühe macht, das gesamte Werk zu lesen und auch auf die Feinheiten „zwischen den Zeilen“ achtet, der wird die wirklich wichtigen Änderungen finden.
Dabei lohnt immer auch ein Blick in die dazugehörige Kommentierung der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, die bei Vereinbarung der DIN 18365 automatisch Vertragsbestandteil wird. Hier verbergen sich für den einen oder anderen Leser vielleicht noch Überraschungen. So besteht nach Abschnitt 4.1.12 für den Auftragnehmer von Bodenbelagarbeiten die Pflicht, einen Kubikmeter schadstofffreien Müll des Bauherren als Nebenleistung, also unbezahlt zu entsorgen.
Zurück zur 18365: Im Abschnitt 0.2.12 „Verlegerichtung von Platten- und Bahnenware“ heißt es unverändert, dass die Wahl der Verlegerichtung dem Auftragnehmer überlassen bleibt, es sei denn, im Leistungsverzeichnis werden Verlegerichtungen vorgegeben. Neu hingegen ist diese Aussage: „Wobei zu berücksichtigen ist, dass eine geschlossene Raumeinheit grundsätzlich an den Türen endet, ausgenommen nebeneinander liegende Räume mit Falt-, Schiebe- und mit durchsichtigen Klarglastüren. Hier ist auf gleiche Verlegerichtungen zu achten.“ Dem Auftragnehmer fällt somit eine neue Prüfpflicht zu, indem er erfragen muss, mit welchen Türen einzelnen Raumeinheiten verbunden werden.
„Farbabweichungen gegenüber Proben dürfen nur geringfügig sein“, heißt es unter Abschnitt 2.6 Aussehen und weiter, „Die Unzulässigkeit von Farbabweichungen ist nur dann gegeben, wenn diese auffallend störend aus dem Gesamtbild des Bodenbelages hervortreten und dieses dadurch erheblich beeinträchtigt wird.“
Ebenheit der Wände prüfen
Zum Abschnitt 3.1.1 wird erläutert, dass der Auftragnehmer angehalten ist, die Ebenheit der Oberfläche des Untergrundes für Bodenbeläge sowie der Wände für die Sockelleisten zu prüfen. Diese Prüfpflicht war bisher nicht so deutlich ausgeschrieben. Insbesondere bei der Montage von Holzsockelleisten o. ä., wird der Auftragnehmer für Bodenbelagarbeiten im Hinblick auf ggf. notwendig werdende Bedenkenanmeldungen, Fußboden angrenzende Wandflächen hinsichtlich Ebenheit überprüfen müssen.
Interessantes lässt sich auch im Abschnitt 3.2 Maßtoleranzen entdecken: „Auch bei der Verlegung der Bodenbeläge auf einem Untergrund, dessen Ebenheit innerhalb der zulässigen Toleranzen liegt, werden die in der Praxis nicht vermeidbaren zulässigen Streiflicht-Oberflächenunterschiede wahrnehmbar sein. Dies ist bei textilen Belägen weniger oder gar nicht der Fall, bei elastischen Bodenbelägen je nach Glanz bzw. Hochglanzwirkung mehr möglich. Dem Normtext entsprechend sind derartige Sachverhalte kein Grund zur Mängelrüge.“
Zum Verlegen von Teppichboden auf Treppen wird angemerkt, dass die Verlegung von Veloursteppichboden gleich, ob geklebt oder verspannt, mit der Strichrichtung treppabwärts verlaufen muss und dass der Kantenradius der Treppenstufen mit 10 mm einzuhalten ist.
Ergänzt wurde der Abschnitt 3.4.6 um folgende Aussage: „Da vor allem bei Türöffnungen mit erheblichen Drehpunktbewegungen zu rechnen ist, muss für eine gute Verfestigung des Belages im Kantenbereich gesorgt werden. Dies ist vor allem bei Schlingen-Teppichböden zu beachten.“
Hier zeigt sich, dass die Erfahrungen der vergangenen Jahre in den Erläuterungen niedergeschrieben sind, denn dem Trend entsprechend sind Schlingen-Teppichbböden mit zum Teil ripsartiger Oberfläche gefragt und die Nahtkanten zeigen durchaus häufig herausgezogene Schlingenpolreihen. Mit dem Hinweis ist der Auftragnehmer gehalten, zusätzliche Nahtkantenverfestigungsmaßnahmen durchzuführen. Auch unter 3.4.9 wird auf die zusätzliche Verfestigung von Schnittkanten an Bodentankdeckeln u. ä. hingewiesen.
Die immer wieder kehrende Frage der Kosten für die Durchführung von wiederholt geforderten Feuchtegehaltsmessungen (CM-Messungen) wird im Erläuterungstext im Hinblick auf die Frage Nebenleistung oder besondere Leistung wie folgt definiert: „Der Auftragnehmer hat eine einmalige Messung der Feuchte zur Feststellung der Verlegefähigkeit als Nebenleistung kostenlos zu erbringen. Alle weiteren Messungen sind besondere Leistungen und je nach Anzahl dem Auftraggeber zu berechnen.
Die hier zusammengetragenen Auszüge und ergänzenden Kommentierungen zeigen deutlich auf, dass die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers für Bodenbelagarbeiten nicht weniger werden, wobei auch die ausschreibende Stelle, letztlich der Planer/Architekt mehr denn je in die Auskunftspflicht genommen werden soll. Die Erläuterungen zur DIN 18365 gehören auf den Schreibtisch eines jeden Fachmanns unserer Branche.
FACHBEGRIFFE DIN 18 365 Ein Sachverständiger wird bei der Beurteilung einer Bodenbelag-Verlegeleistung, unabhängig davon, ob die VOB vereinbart wurde oder nicht, zur Beurteilung der handwerklichen Leistung immer die DIN 18 365 und die diesbezüglichen Erläuterungen heranziehen. Somit stellen auch die Erläuterungen ein den Regeln des Fachs entsprechendes Schrifttum dar, das grundlegende Anforderungen an die Leistung des bodenlegenden Handwerks stellt. Berücksichtig man, dass die Erläuterungen nur das wiedergeben, was bereits seit Jahren als Praxis anerkannt und ausgeführt wird, sind die Inhalte nicht als neu, sondern vielmehr als gereift und bestätigt zu bezeichnen. |