Eindruckstellen in elastischen Bodenbelägen werden oft vorschnell dem Belag oder dem Verleger zugeschrieben. Beides trifft überwiegend nicht zu. Die Verantwortung trägt meistens der Nutzer selbst.
Vielleicht mussten Sie diese Erfahrung auch schon machen? Auf dem von Ihnen einwandfrei verlegten Designbelag sind Eindruckstellen oder Kratzer entstanden – und das schon kurz nach Fertigstellung. Ein aufgebrachter Kunde macht Sie dafür verantwortlich, glaubt, dass der Boden eine mindere Qualität aufweist.
DAS PROBLEM
Auf einem neu verlegten elastischen Bodenbelag zeichnen sich die Aufstandsflächen der Stuhlbeine ab.
Vor Ort stellen Sie fest, dass die Eindruckstellen durch ungeeignete oder defekte Möbelgleiter verursacht wurden … oder dass Bürorollstühle mit harten statt weichen Rollen genutzt werden … oder dass beim Einrichten unvorsichtig schwere Möbel über den Boden geschoben wurden – ohne schützende Unterlage. Dem Kunden nun zu erklären, dass nicht der Belag, sondern der Benutzer selbst die Schuld am Schadensbild hat, ist keine leichte Aufgabe.
Der Kunde wird argumentieren, dass er den alten Boden nicht anders genutzt habe als den neuen. Vielleicht war es aber ein Fliesen-, Laminat- oder Teppichboden, der die Beanspruchungen besser weggesteckt hat als der neue elastische Belag. Vielleicht wurden neue Möbel angeschafft, die mit für den neuen Belag unpassenden Gleitern oder Rollen ausgestattet sind. Die unschönen Erscheinungsbilder können also viele verschiedene Ursachen haben, sind aber fast nie in einer schlechten Qualität des Bodenbelags zu suchen.
Klassifizierung beachten
Bodenbeläge, zumindest Markenprodukte wie sie von RZ-Lesern verarbeitet werden, erfüllen unterschiedlichste Normenanforderungen. Diese führen – stark vereinfacht ausgedrückt – dazu, dass der Belag für einen Einsatzbereich klassifiziert werden kann.
Auf Grundlage der DIN EN ISO 10874 „Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge – Klassifizierung“ sind Beläge der Nutzungsklassen (NK) 21 bis 23 für den Wohnbereich geeignet, solche der Klassen 31 bis 34 für den gewerblichen Einsatz und solche der Klassen 41 bis 43 für die Verwendung im industriellen Bereich. Dies bedeutet dann auch, dass ein Belag mit der NK 22+ für Esszimmer(stühle) oder die temporäre Nutzung von Bürorollstühlen geeignet ist. Arbeitet Ihr Kunde allerdings überwiegend im Homeoffice, würde die NK 23 besser passen oder gegebenenfalls sogar die NK 32 für „normale gewerbliche Bereiche oder für Bereiche mit mittlerer Nutzung“. Diese Klassifizierung bedeutet dann auch, dass beispielsweise ein elastischer Bodenbelag der Nutzungsklasse 32 ein normatives Resteindruckverhalten aufweist (DIN EN ISO 24343), eine Prüfung der Bestimmung des Verhaltens bei einer nachgeahmten Verschiebung eines Möbelfußes besteht (DIN EN ISO 16581) oder für die Nutzung mit Stuhlrollen geeignet ist (DIN EN ISO 4918).
Abnutzung und Schmutzeintrag
Was dazu führen kann, dass ein für die zu erwartende Beanspruchung geeigneter und fachgerecht verlegter Belag Eindruckstellen oder Verkratzungen aufweisen kann, haben wir eingangs beschrieben. Daneben kann es aber auch sein, dass von der technischen Ausführung her geeignete Stuhlgleiter oder Stuhlrollen zu Problemen führen. Ursächlich hierfür kann unter Umständen ein zu hoher Schmutzeintrag sein: So können Sandkörner unter Bürorollstühlen zu einem Abrieb der Belagsnutzschicht führen oder beschädigte, abgenutzte oder schlicht bauartbedingt ungeeignete Stuhlbeingleiter regelrechte Stanzmarkierungen im Belag hinterlassen.

IM DETAIL
Die vorhandenen Polyethylengleiter scheinen auf den ersten Blick für den Einsatz geeignet und unbeschädigt zu sein, obwohl sie unschöne, fast kreisrunde Markierungen im Bodenbelag verursachen.
Die jüngste Untersuchung hierzu hat erstaunliche Ergebnisse hervorgebracht: Scheinbar intakte und von der Materialität her geeignete Gleiter verursachten unschöne Markierungen in einem elastischen Bodenbelag. Die Polyethylengleiter wiesen einen Durchmesser von 18 mm auf, was rein rechnerisch eine Aufstandsfläche von rund 255 mm² bedeutet. Die tatsächliche Aufstandsfläche war allerdings um ein Vielfaches kleiner, was die Überprüfung mittels Stempelabdruck zeigte. Die Abdrücke auf Millimeterpapier verdeutlichten, was beim Betrachten der Gleiter optisch kaum erkennbar war: Aufgrund einer Innenwölbung wiesen die Gleiter lediglich Aufstandsflächen zwischen 25 bis 64 mm² auf. Übertrieben dargestellt wirkt also der Pressdruck, der durch das Besitzen des Stuhles entsteht, über vier ringförmige Auflagen auf den Boden, statt über vier gleichmäßige und jeweils mindestens vier Mal größere Flächen. Das quittiert selbst der robusteste Belag mit sichtbaren Markierungen.

DIE ÜBERPRÜFUNG
Ein Stempelabdruck zeigt, dass der Gleiter eine Innenwölbung aufweist, sodass die Aufstandsfläche deutlich verkleinert ist und bei entsprechendem Pressdruck eine Kerbwirkung auf den Belag ausübt, die zu den Markierungen führt.
Bodenleger haftet nicht
All das liegt nicht im Verantwortungsbereich des Bodenlegers. Denn dieser kann nicht die Nutzung des Bodens überwachen, die Anschaffung neuer Möbel begleiten oder die Reinigungsintervalle überprüfen. Allerdings kann er seine Position in der Diskussion mit dem Kunden stärken, wenn er nachweislich (!) eine Reinigungs- und Pflegeanleitung übergeben hat. Denn in den meisten Ausführungen wird heute bereits auf die Verwendung geeigneter und intakter Stuhlgleiter oder Möbelrollen hingewiesen.
Wissenswertes
Im verbändeübergreifenden Kommentar zur DIN 18365 „Bodenbelagarbeiten“, 2017, heißt es unter „2.1 Allgemeines“ zum Thema Klassifizierung unter anderem: „Die Auswahl und Vorgabe der jeweiligen Bodenbeläge durch Auftraggeber und/oder Planer hat den zu erwartenden realen Anforderungen im Objekt und den Beanspruchungsklassen zu entsprechen. Die Planer entscheiden, ob eine höhere oder niedrigere Klasse als die empfohlene für den Verwendungsbereich geeignet ist. Unabhängig von der Klassifizierung in Bezug auf die Nutzungsintensität sind andere Eigenschaften (Zusatzeignungen) der Produktspezifikationen zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Eignung der Bodenbeläge in den vorgenannten Einsatzbereichen ist eine auf die Beanspruchung abgestimmte Reinigung und Pflege (Werterhaltung), ausreichende Sauberlaufzonen und die nutzungsrelevante Berücksichtigung der Farbgebung. Die Beanspruchungsklassen lassen keine Rückschlüsse auf mechanisch verursachte Gebrauchsspuren zu.“
Fazit
Um es nochmals auf den Punkt zu bringen: Der Bodenleger kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wie ein von ihm für den vorgesehenen Einsatzbereich geeigneter und fachgerecht verlegter Bodenbelag genutzt wird. Selbst wenn er beim Privatkunden die vorherigen Nutzungsbedingungen kennt und möglicherweise das Ausräumen und wieder Einräumen der Möbel selbst durchgeführt hat, ist ihm diese Haftung aus unserer Sicht nicht aufzubürden. Gerade aber in diesem Fall sollte er seinen Kunden darüber aufklären, dass die abgenutzten Gleiter besser erneuert oder die Stuhlrollen von hart auf weich getauscht werden müssen; schon allein deshalb, um die eingangs beschriebene Diskussion um die Verursachung abzukürzen. Im Sinne eines guten Kundenverhältnisses und eines vorbildlichen Services sollte die Übergabe schriftlicher Hinweise zu Möbelgleitern und Stuhlrollen ebenso selbstverständlich sein wie die der Reinigungsanleitung.