Eine gewissenhafte Überprüfung schützt nicht immer vor Schaden
Ob nun Bodenbelag- oder Parkettarbeiten durchgeführt werden, immer hat der Auftragnehmer Prüfungs-, Sorgfalts- und Hinweispflichten zu beachten, damit das Gewerk gelingt. Die Prüfpflichten sind je nach Zuständigkeit in der DIN 18 356 Parkettarbeiten oder der DIN 18365 Bodenbelagarbeiten, jeweils Ausgabe Oktober 2006, geregelt.
Wie elementar diese Prüfpflichten sind, verdeutlichte der Beitrag von RA Ulrich Marx, GF ZVR- und BSR, in der RZ, 10/2006, Seite 84: Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass es sich bei den in den „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ dargelegten Prüfpflichten nur um Beispiele der Prüf- und Hinweispflichten handelt. Der Auftragnehmer hat vielmehr „alle Faktoren, die sich unmittelbar auf die Qualität der Werkleistung auswirken können“, zu prüfen. Nach einem Urteil des OLG Köln muss der Boden-/Parkettleger bei einer Sockelleistenmontage auch die Feuchtigkeit der Wände prüfen.
Eine Meinung, die auch die Verfasser dieses Beitrages teilen – wenn auch mit Einschränkungen: Die Art und Weise sowie der Umfang der Prüfungspflicht muss sich in „realistischen“ Grenzen halten und darf nicht zum Suchen nach Mängeln ausarten. Der Auftragnehmer für Bodenbelag- oder Parkettarbeiten geht ja nicht grundsätzlich davon aus, dass Vorgewerke innerhalb des Objektes oder Materialien, die ihm geliefert werden, von vornherein mit Mängeln behaftet sind.
Selbstverständlich hat er die ihm gelieferten Materialien zu prüfen, wobei er davon ausgehen kann, dass diese einwandfrei beschaffen sind, da sie ja insbesondere in Qualität und Eignung „genormt“ sind. Dass es auch anders sein kann, zeigt folgender Fall:
Der Auftragnehmer für Parkettarbeiten hat eine Lieferung von rund 400 qm Eiche-Massivdielen erhalten und diese in den loftähnlichen Räumlichkeiten des Gebäudes im Obergeschoss eingelagert, wo sie auch verlegt/geklebt werden sollen. Vor der Verlegung führt er stichprobenartig Feuchtegehaltsmessungen an den zu Paketen in PE-Folie verpackten Landhausdielen durch und stellt einen mittleren Feuchtegehalt von 8 bis 9 % fest. Nachdem er alle Voraussetzungen für eine fachlich korrekte Verlegung geschaffen hatte, verklebte er zunächst drei Reihen der Dielen auf dem mineralischen Untergrund und beschwerte diese, um für den nächsten Tag einen „Anschlag“ zu haben. Am nächsten Morgen zeigten einzelne Dielen innerhalb der drei Reihen Verwindungen und Schüsselungen, die Anlass dazu gaben, sowohl den Lieferanten der Landhaudielen als auch den des Parkettklebstoffes zu informieren.
Beide schickten umgehend Vertreter vor Ort, die unabhängig voneinander Feuchtemessungen an den gelieferten, noch verpackten Eiche-Massivdielen durchführten und jeweils einen mittleren Feuchtegehalt von 8 bis 9 % feststellten.
Die Überprüfung des Raumklimas ergab entsprechend der winterlichen, sonnigen Witterung eine relative Luftfeuchte von 24,6 % (!) und eine Lufttemperatur von 17 bis 18 °C. Die Räume wurden durch geöffnete Fenster belüftet.
Das Verwinden und Schüsseln einzelner Landhausdielen wurde auf zu trockene Luftfeuchte zurückgeführt und die gelieferten Eiche-Massivholzdielen als einwandfrei beurteilt. In der Folge dieser Feststellung und mit dem entsprechenden Termindruck hat der Auftragnehmer die Verlegung fortgeführt und sein Bestes gegeben, um eine möglichst einwandfreie Leistung zu erbringen.
Als sich dennoch Zug um Zug einzelne Dielen noch Tage nach der Verlegung verdrehten und schüsselten, wurde Sachverständigenrat gesucht. Sowohl der Auftragnehmer für Parkettarbeiten beauftragte einen Sachverständiger mit der Ursachenfindung als auch der Lieferant der Eiche-Massivholzdielen.
Zwei Sachverständige – eine Erkenntnis
Die vollflächig geklebten Eiche-Massivholzdielen zeigten sowohl innerhalb der Flächen (Bild 1 und Bild 2) als auch auf den Treppenstufen (Bild 3) deutlich sichtbar konkave Verformungen, ausgeprägt zwischen 2,0 bis 3,0 mm (Bild 4).
Die insgesamt ordnungsgemäß an Ort und Stelle in PE-Folie eingeschweißt gelagerten Dielen (Bild 5) wurden Paket für Paket untersucht. Dabei zeigte sich, dass Elemente, die in ihrer Folierung eben und gerade vorlagen (Bild 6), sich kurze Zeit nach Entfernen der Folie extrem verdrehten und verzogen (Bild 7).
In der Folge haben die Sachverständigen Paket für Paket und Diele für Diele hinsichtlich des Feuchtegehaltes geprüft und festgestellt, dass die Lieferung sowohl Dielen mit rund 15,0 % Feuchte (Bild 8) als auch Dielen von im Mittel 9,0 % Feuchte enthielten (Bild 9).
Signifikant ist, dass sowohl der Auftragnehmer für Parkettarbeiten als auch die Beauftragten des Dielenlieferanten sowie des Verlegewerkstoff-Lieferanten bei stichprobenartigen Feuchtegehaltsmessungen der Eiche-Landhausdielen in den Paketen nicht auf die Dielen mit extrem überhöhter Feuchte (im Mittel 15,0 %) gestoßen sind: Erst die Suche danach ergab, dass sich innerhalb der Lieferung bei den vielen Einzelpaketen (siehe nochmals Bild 5) Dielen befinden, die einen überhöhten Feuchtegehalt aufweisen.
Bei der entsprechend der Witterung gegebenen geringen Luftfeuchte zwischen 25,0 bis 30,0 % und der Lufttemperatur von circa 17 bis 18 °C ist nachvollziehbar, dass die überhöhte Feuchte von rund 15,0 % in kürzester Zeit entweicht und zum Schwinden der Landhausdielen führte, was zwangsläufig die Verwindungen und Schüsselungen hervorrief.
Fazit
Nach unserer Meinung hat hier der Parkettlegermeister sein Bestes gegeben und ist in jeder Hinsicht ausreichend seiner Prüfungspflicht – stichprobenartig selber gemessen – als auch seiner Sorgfaltspflicht – Dielenlieferant und Verlegewerkstoff-Lieferant wurde informiert – nachgekommen. Erst die Tätigkeit der Sachverständigen führte zu der Erkenntnis, dass das Landhausdielenmaterial in der gelieferten Art und Form mangelhaft war.
Die Entscheidung der im Rechtsstreit befindlichen Parteien im Hinblick auf den für den entstandenen Schaden Verantwortlichen ist derzeit noch nicht entschieden. Wir werden nachfragen und hierüber berichten.
Neue VOB-Gesamtausgabe
- Die neue VOB Gesamtausgabe (Teil A, B, C) ist im Oktober 2006 erschienen. Sie enthält im Teil C 28 fachlich und 11 redaktionell überarbeitete sowie zwei neue ATV.
- Die VOB ist ein unverzichtbares Standardwerk für alle Boden- und Parkettleger
Kommentar zur 18 356 in Überarbeitung
- In Überarbeitung befindet sich der Kommentar zur DIN 18 356 Parkettarbeiten. Derzeit sind unter anderem der Bundesinnungsmeister Joachim Barth, Berlin und Norbert Strehle, Koblenz des Zentralverbandes Parkett- und Fußbodentechnik, damit befasst. Aktuell gilt die 1997 erschienen Kommentierung, die auf die DIN 18 356, Ausgabe Juni 1996 und Dezember 1992 Bezug nimmt.
Parkett-Merkblätter
- Merkblatt TKB-8 „Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen für Bodenbelag- und Parkettarbeiten“, Stand Juni 2004
- Merkblatt „Dielenböden“ des Informationsdienst Holz aus dem Holzbau-Handbuch, Reihe 6, Teil 4, Folge 1 der Arbeitsgemeinschaft Holz e.V.
- Merkblatt „Parkett; Planungsgrundlagen“, Informationsdienst Holz aus dem Holz-Handbuch, Reihe 6, Teil 4, Folge 2 der Arbeitsgemeinschaft Holz e. V